Hier finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unseren Dienstleistungen sowie Buchprojekten.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer (nachstehend Berater genannt) an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben.
1.2 Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, welche nur Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
2.1 Einzelheiten des Beratungsauftrags wie Aufgabenstellung, Dauer der Beratung, Honorar, etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Beratungsvertrag geregelt.
2.2 Gegenstand des Beratungsauftrags ist die vereinbarte, im Beratungsvertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken.
2.3 Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Berater Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll der Berater zusätzlich einen ausführlichen, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte, erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Solch ein Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wieder.
2.5 Soweit nicht anders vereinbart, kann sich der Berater zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Berater entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
§ 3 Leistungsänderungen
3.1 Der Berater ist verpflichtet, nachträglichem Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Anderenfalls teilt der Berater binnen vierzehn (14) Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwands mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer vierzehn (14) Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.
3.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Beraters oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Berater in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Berater eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
3.4 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Beratungsauftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz
4.1 Der Berater ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Beratungsauftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Beratungsauftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
4.2 Der Berater übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Beratungsauftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
4.3 Der Berater ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Beratungsauftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.2 Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§ 6 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
6.1 Das Entgelt für die Dienste des Beraters wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Wenn dies im Beratungsvertrag nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist ein nach dem Grad des Erfolges oder ein nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar stets ausgeschlossen.
6.2 Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gelten die jeweils bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze des Beraters auch für das folgende Jahr.
6.3 Sofern Einzelheiten der Zahlungsweise im Beratungsvertrag nicht geregelt sind, wird das vereinbarte Honorar zu 50 % bei Auftragserteilung, zu 30 % nach Hälfte der Projektdauer und zu 20 % nach Abschluss des Projektes unter Aufrechnung der Auslagen fällig.
6.4 Sofern nicht anders vereinbart, hat der Berater neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen.
6.5 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
6.6 Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
6.7 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Gewährleistung/Mängelbeseitigung
7.1 Der Berater führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
7.2 Der Berater leistet keine Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Auftraggebers in Hinblick auf die Fragestellung des Beratungsauftrags richtig und vollständig wiedergeben.
7.3 Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
7.4 Der Berater leistet keine Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung.
7.5 Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Soweit Beratungsleistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Berater etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist.
7.6 Der Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen zwei (2) Wochen nach Abschluss der Beratungsleistungen vom Auftraggeber schriftlich gerügt wurden.
7.7 Nach zwei (2) fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Beratungsvertrages verlangen.
7.8 Ist der Beratungsauftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Beratungsvertrages nur dann verlangen, wenn die erbrachte Beratungsleistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.
7.9 Alle Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren mit Ablauf von sechs (6) Monaten nach Abschluss der Beratungsleistungen.
§ 8 Haftung
8.1 Der Berater haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
8.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf den dreifachen Wert des Beratungshonorars, maximal 250.000 € begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Beratungsleistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Berater verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
8.3 Die Haftungsbeschränkungen nach § 8.2 finden auch bei grob fahrlässig verursachten Schadenfällen Anwendung, wenn der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
8.4 Der Berater haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Beratungsleistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
8.5 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjähren in zwei (2) Jahren ab Anspruchsentstehung.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters
9.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Beratungsauftrags vom Berater gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 10 Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung
10.1 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung und/oder Fristsetzung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt.
10.2 Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Berater Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug und/oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.
§ 11 Treuepflicht
11.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
11.2 Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
11.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Beratungsauftrags eingesetzten Mitarbeitern des Beraters diesem unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 13 Kündigung
13.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Beratungsauftrag jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, im Übrigen mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
13.2 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 14 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
14.1 Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Berater an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
14.2 Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Beratungsvertrag hat der Berater alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Beratungsauftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. 14.3 Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs (6) Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei (3) Jahre, bei gem. § 14.1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf (5) Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 15 Sonstiges
15.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Berater dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
15.2 Für alle Ansprüche aus dem Beratungsvertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen oder eines Beratungsvertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
15.4 Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bedingungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Beratungsvertrag ist der Sitz des Beraters, sofern der Beratungsauftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
OS-Plattform:
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
Stand: 01. Mai 2014